Prüfungsordnung Hufpflege-Kurs
der Süddeutschen Huf-Akademie
Präambel
Eine gute Ausbildung ist unabdingbar, um an Tieren im Rahmen der Hufpflege arbeiten zu dürfen. Die Prüfungsordnung Hufpflege-Kurs der Süddeutschen Huf-Akademie ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags.
§1 Prüfungsausschuss
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Zur Umsetzung der Prüfungsordnung (PO) wird ein Prüfungsausschuss (PA) gebildet.
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Der PA wird aus von der SDH-Akademie festgelegten ausreichend qualifizierten Personen gebildet. Je nach Anzahl der Prüflinge und Aufwand der Prüfung kann die Anzahl variieren.
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Der PA ist zuständig für
- die Zulassung der Prüfung
- die Planung der Prüfung
- die Durchführung der Prüfung
- die Bekanntgebung der Prüfungsergebnisse -
Der PA fällt Entscheidungen nach eigenem Ermessen.
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Ein Mitglied des PA muss sich für befangen erklären, wenn es dafür ausreichend Gründe gibt.
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Jeder Prüfling hat die Möglichkeit ein Mitglied des PA für befangen zu erklären. Dies bedarf nachvollziehbare Gründe und muss bis spätestens einer Woche vor der Prüfung schriftlich vorliegen. (Ausnahme akute Gründe)
§2 Prüfungstermin
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Der PA setzt den Prüfungstermin fest.
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Der Prüfungstermin muss spätestens fünf Wochen vorher fest stehen.
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Der Prüfling muss sich bis spätestens drei Wochen vor dem Termin angemeldet haben.
§3 Prüfungsgebühren
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Für die Teilnahme werden folgende Gebühren erhoben:
- 160 € für die Theoretische Prüfung
- 220 € für die Praktische Prüfung -
Die Prüfungsgebühren sind mit der Zahlung des letzten Kursblocks zu überweisen. Dies ist nicht an eine tatsächliche Teilnahme gekoppelt. DH sollte der Prüfling nicht an der Prüfung teilnehmen, werden die Gebühren trotzdem fällig.
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In dem Fall einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Prüfung wird der Betrag mit der Anmeldung überwiesen und muss spätestens zwei Wochen nach Anmeldung auf dem Konto der SDH-Akademie eingegangen sein.
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Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger Zahlung, gerät der Prüfling auch ohne Mahnung in Verzug.
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Die kompletten Prüfungsgebühren werden auch dann fällig, wenn der Prüfling den Theoretischen Teil nicht bestanden hat und somit den praktischen Teil nicht absolvieren darf.
§4 Prüfungsanmeldung
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Die Prüfungsanmeldung ist an die SDH-Akademie zu richten.
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Eine Anmeldung nur für die Theorie ist möglich.
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Die Anmeldung für den Praktischen Teil (separat) ist nur möglich wenn der theoretische Teil bestanden wurde.
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Die Anmeldung muss bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin eingegangen sein.
§5 Zulassung
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Zugelassen wird, wer sich rechtzeitig (spätestens drei Wochen vor Prüfungstermin) zur Prüfung angemeldet hat
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Für die Theoretische Prüfung: der Prüfling muss an allen Theorietagen des gebuchten Kurses teilgenommen haben. Dies ist nachzuweisen durch die dafür vorgesehene Unterschriftenliste. (Der jeweilige Dozent unterschreibt täglich die Anwesenheit des Teilnehmers)
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Für die Praktische Prüfung: Der Prüfling muss an allen Praktischen Tagen des Kurses teilgenommen haben (Nachzuweisen mit der Unterschriftsliste). Zusätzlich muss der Prüfling einen Nachweis über die 50 vorgeschriebenen Praktikumstage bei einem von der SDH-Akademie zugelassenen Hufbearbeiter nachweisen. Auch ist der Nachweis in Form von Berichtsbögen von 100 bearbeiteten Pferden vorzulegen, die von Praktikumsgeber und Prüfling unterschrieben sein müssen.
§5 Versagung und Wiederruf der Prüfungszulassung
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Bei weniger als 5 Anmeldungen kann die SDH-Akademie die Prüfung absagen.
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Dem Prüfling kann die Prüfung untersagt werden wenn er die oben genannten Nachweise nicht erbringen kann.
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Ebenso kann die Teilnahme an der Prüfung verweigert werden, wenn sich der Prüfling eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit der Ausübung des Berufes ergibt. Oder er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
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Die Prüfung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen wurden oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Versagung der Zulassung der Prüfung rechtfertigen würden.
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Die SDH-Akademie kann die Teilnehmerzahl der Prüfung begrenzen.
§6 Zwischentests
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Die SDH behält sich vor theoretische und praktische Zwischentest durchzuführen.
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Die Ergebnisse der Zwischentests fließen zu 20% in das Prüfungsergebnis mit ein.
§7 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus dem zuerst durchgeführten Theoretischen Teil und dem darauf folgenden praktischem Teil. Ein bestandener theoretischer Teil ist die Voraussetzung, um an dem praktischen Teil der Prüfung teil nehmen zu können.
§8 Bestandteile der Prüfung
Schriftliche Prüfung
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Die Schriftliche theoretische Prüfung besteht aus folgenden Teilen Huf- und Bewegungsapparat, Arbeitstechniken, Huferkrankungen, Bearbeitung der Huferkrankungen, Hufschutz, Anatomie
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Die Fächer werden alle schriftlich geprüft
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Bei groben Fehlern werden Minuspunkte vergeben
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Die Fächer werden alle zu gleichen Teilen gewichtet
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Bestanden ist die Prüfung wenn in der Summe der Teile eine Anzahl von mindestens 50% der Punkte erreicht wurde.
Mündliche Prüfung
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Fallaufsatz, Beschreibung der Bearbeitung des Pferdes
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Erklärung einer Huferkrankung und deren Bearbeitung zu vorher beschriebenen Pferd
Praktische Prüfung
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Der Prüfling hat das ihm zugeloste Pferd nach den bekannten Vorgaben mit Beurteilungsbogen zu beurteilen und die Beurteilung und die geplante Bearbeitung dem Prüfer vorzustellen. (Beurteilung des Pferdes max. 30 Minuten)
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Anschließend ist die Bearbeitung vom Prüfling nach Freigabe des PA durchzuführen.
Hierfür gibt es einen Zeitrahmen von max. 60 Minuten. In Ausnahmefällen kann die Zeit auch verlängert werden. Dies obliegt nach einer ausreichenden Erläuterung dem PA. Ist die Bearbeitung in diesem Zeitraum nicht fertig, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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Nach Beendigung der Bearbeitung stellt der Prüfling das Pferd dem Prüfungsausschuss erneut vor.
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Die Punktevergabe und das Bestehen der Prüfung unterliegt der Einschätzung des PA.
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Gewichtung
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Vorstellung und Beurteilung → 30%
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Bearbeitung des Pferdes → 60%
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Endbeurteilung → 10%
§9 Prüfungsformalien
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Die Prüfung jedes Prüflings ist vom PA schriftlich zu dokumentieren. Hierbei muss Name, Ort, Datum, Benotung und eine Begründung protokolliert werden und von den jeweiligen Prüfern unterschrieben werden.
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Punktesystem
9 - 10 Punkte = sehr gut
7 - 8 Punkte = gut
5 - 6 Punkte = befriedigend
3 - 4 Punkte = ausreichend
1 - 2 Punkte = mangelhaft
0 Punkte = ungenügend
Die Prüfung bestanden gilt ab 3 Punkten.
§10 Ausschluss von der Prüfung
Bei Ordnungswidrigkeit oder versuchter Täuschung kann der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
§11 Einspruch gegen die Entscheidungen des PA
Dem Prüfling steht das Recht zu gegen die Entscheidung des PA Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich und bis spätestens 10 Tage nach der Prüfung erfolgen und direkt an die SDH-Akademie gerichtet sein.
§12 Wiederholung der Prüfung
Prüfungswiederholungen sind grundsätzlich zu jedem angesetzten Prüfungstermin möglich. Es gilt aber hierbei immer die aktuelle Prüfungsordnung. Der Prüfling muss sich wie zur ersten Prüfung unter den gleichen Vorgaben anmelden.