AGB der Süddeutschen Huf-Akademie
§ 1 Allgemeines
Alle Vereinbarungen zwischen der Süddeutschen Huf-Akademie und dem Teilnehmer / der Teilnehmerin (im Weiteren Teilnehmer) über die Durchführung von Kursen und Prüfungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Teilnehmer gültigen Fassung. Auf der Grundlage schließen SDH und Teilnehmer einen ergänzenden Ausbildungsvertrag zur Festlegung der jeweiligen Ausbildung. Dieser Ausbildungsvertrag kann eine dort näher bezeichnete Prüfungsordnung und Datenschutzerklärung einschließen.
§ 2 Anmeldung
Der Teilnehmer hält sich für die Dauer von vier Wochen an seine Anmeldung rechtlich gebunden. Der Ausbildungsvertrag kommt zustande, wenn die Anmeldung innerhalb dieser Frist von der SDH schriftlich bestätigt worden ist.
§ 3 Kursinhalte und -organisation
Hinsichtlich der Lehrinhalte wird auf die Angaben in den jeweiligen Ausbildungsverträgen und den möglicherweise darin eingeschlossenen Prüfungsordnungen verwiesen. Der Unterricht wird auf verschiedenen Reitanlagen durchgeführt. Die SDH ist stets bemüht, ein für den Lernfortschritt angemessenes Verhältnis der Dozenten zu Teilnehmern und ein angemessenes Angebot an Pferden bereitzustellen. In dieser Hinsicht gibt es keine verbindlichen Kennzahlen. Die Anzahl der Pferde kann daher nicht generell garantiert werden. Der Teilnehmer erhält spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Kurs das dazugehörige Skript zur Verfügung gestellt. Die Frist kann aufgrund aktueller Ereignisse nicht immer garantiert werden.
§ 4 Informationswege
Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass der von ihm vorgegebene Informationsweg funktioniert (z.B. Mailadresse).
§ 5 Zahlung des Kurspreises
Die Kursgebühren sind wie im Ausbildungsvertrag ausgewiesen fällig. Wird die Zahlung des Kaufpreises zu Kursbeginn nicht nachgewiesen, muss der Teilnehmer damit rechnen, das die SDH – Vertreten durch den jeweiligen Kursleiter- bei Kursbeginn eine Sicherheitsleistung in Bar erhebt, die allen bis dahin fälligen und nicht beglichenen Kursgebühren und andere Gebühren entspricht. In diesem Fall erhebt die SDH eine Bearbeitungsgebühr von 60€ für jeden Kurs, für den eine Sicherheitsleistung erhoben wird. Sollte nach Kursende eine weitere Zahlung die SDH erreichen, so wird diese mit der nächsten fälligen Kursgebühr verrechnet. Sollte die Beibringung der genannten Sicherheitsleistung bis Kursbeginn nicht möglich sein, so ist die SDH berechtigt, den Teilnehmer vom Unterricht auszuschließen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von der Kursteilnahme wegen Nichtzahlung der Kursgebühren oder der Sicherheitsleistung keine Befreiung von den Zahlungsverpflichtungen insgesamt zur Folge hat. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger, nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Teilnehmer auch ohne Mahnung in Verzug.
§ 6 Rücktritt
Die SDH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen bis zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Kurses vom Ausbildungsvertrag zurückzutreten. Z. B. wenn sich nicht ausreichend Teilnehmer angemeldet haben. Der Teilnehmer ist in diesem Fall automatisch für den nächsten gleichen stattfindenden Kurs angemeldet.
§ 7 Anreise, Übernachtung, Verpflegung, Werkzeug und Verbrauchsmaterial
Die Leistungen der SDH beschränken sich ausschließlich auf die Durchführung der vom Teilnehmer gebuchten Kurse und Prüfungen. Alle anderen Aufwendungen sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.
§ 8 Prüfung
Die Prüfungsgebühr ist mit der Zahlung vom letzten Kursblock zu zahlen. Wenn der Teilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Prüfung ablegen möchte, ist die Prüfungsgebühr trotzdem vorab zu entrichten. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der bekannt gegebene Prüfungstermin stattfindet. Bei Ausfall von dem Prüfungstermin ist die SDH verpflichtet, innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem ausgefallenen Termin einen neuen Termin durchzuführen. Sollte sich ein Teilnehmer erneut für die Teilnahme einer Prüfung ganz oder in Teilen anmelden, entsteht eine weitere Prüfungsgebühr für den zu wiederholenden Prüfungsteil. Die Höhe wird in der zu dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung geltenden Prüfungsordnung festgelegt. Wiederholungen von Prüfungen im ganzen oder in Teilen finden vollumfänglich nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfungswiederholung gültigen Prüfungsordnung statt.
Die SDH behält sich vor, theoretische und praktische Zwischentests durchzuführen. Deren Ergebnisse fließen zu den in den jeweiligen Prüfungsordnungen genannten Anteilen in die Endnote mit ein.
§ 9 Urheberrecht
Die SDH setzt unter Beachtung des Urheberrechts verschiedene Unterrichtsmittel – z. B. Skripte ein. Diese können den Teilnehmern durch die SDH zur Verfügung gestellt werden. Alle Rechte, auch der Übersetzung in fremde Sprachen liegen-wenn nicht auf andere Quellen hingewiesen wird – bei der SDH. Kein Teil der Unterrichtsmittel darf ohne schriftliche Genehmigung der SDH in irgendeiner Weise weiter verbreitet oder in irgendeiner Form reproduziert oder in eine von Maschinen insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für jedwede digitale Verarbeitung oder Verwendung in Datensätzen. Für jede Verletzung des Urheberrechts durch den Teilnehmer wird unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche und unbeschadet des Anspruchs auf Unterlassung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000€ (in Worten: Tausend Euro) zugunsten der SDH verwirkt. Die Vertragsstrafe wird für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig.
§ 10 Film- und Fotoaufnahmen
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass bei Veranstaltungen der SDH Foto,- Film- und Tonaufzeichnungen zu Ausbildungs- und Werbezwecken erstellt werden können. Die Aufnahmen können ohne zeitliche und räumliche Beschränkung durch die SDH vervielfältigt und veröffentlicht werden. Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch. Die SDH wird die Teilnehmer über beabsichtigte Foto-, Film- oder Tonaufzeichnungen in Kenntnis setzten. Sollte ein Teilnehmer nicht damit einverstanden sein, soll er dies sofort gegenüber der Kursleitung mitteilen.
§ 11 Verbraucher/Unternehmer
Teilnehmer gelten als Verbraucher, wenn sie als natürliche Person einen Ausbildungsvertrag mit der SDH zu einem Zweck schließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieses Ausbildungsvertrages sind natürliche oder juristische Personen, die bei Vertragsabschluss mit der SDH im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Der Teilnehmer verpflichtet sich gegenüber der SDH der Auskunft über eine etwaige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
§ 12 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist für beide Vertragsparteien nur dann möglich, wenn der jeweils andere Vertragspartner der Abtretung vorher schriftlich zugestimmt hat. Die SDH ist jedoch berechtigt, auch ohne Zustimmung des Teilnehmers Zahlungsansprüche wegen offener, fälliger Kurs- oder anderer Gebühren zum Zwecke des Forderungseinzugs an Inkassounternehmen abzutreten.
§ 13 Widerrufsbelehrung
Verbraucher können ihre Vertragserklärung ohne Angaben von Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform zu widerrufen. Der Ablauf der Frist beginnt mit Vertragsabschluss und Erhalt dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: SDH Susanne Petzuch, Buchenbergstraße 6, 86420 Biburg. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für den Fall einer Kursteilnahme ist die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
§ 14 Schriftform / Gerichtsstand / Nebenabreden / Salvatorische Klausel
Die Ausbildungsverträge auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht erhalten. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll in diesem Fall eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 01.10.2022